P. Q. M.

   Dispone  la  rimessione  della  presente  causa  in  istruttoria e
solleva  la  questione  di legittimita' costituzionale dell'art. 276,
primo comma, del codice civile, nella parte in cui non prevede che la
domanda  per  la dichiarazione di paternita' o di maternita' naturale
deve   essere   proposta,   in  mancanza  degli  eredi  del  presunto
successore,  nei  confronti  degli  eredi  degli  eredi  del presunto
successore  o  nei  confronti  di  un  curatore  nominato dal giudice
davanti al quale il giudizio deve essere promosso;
   Dispone   l'immediata   trasmissione   degli   atti   alla   Corte
costituzionale e sospende il giudizio in corso;
   Ordina  che,  a  cura della cancelleria, la presente ordinanza sia
notificata  alle parti in causa, al pubblico ministero, al Presidente
del  Consiglio  dei  ministri,  ai  Presidenti  delle  due Camere del
Parlamento e al Presidente del Tribunale;
   Dispone  la  trasmissione  della  presente  ordinanza  all'Ufficio
Traduzioni  del  Tribunale per la traduzione della presente ordinanza
in lingua tedesca.
     Cosi' deciso a Bolzano, il 4 ottobre 2007.
                        Il Presidente: Roilo

                                      Il giudice estensore: Paparella

                                                             Allegato

             DAS LANDESGERICHT BOZEN, ERSTE ZIVILSEKTION

   in der Zusammensetzung der Richter:
    Dr. Elisabeth Roilo Vorsitzende
    Dr. Claudia Montagnoli Richterin
    Dr. Michele Papparella Berichterstatter
   hat folgenden
                              BESCHLUSS

   im Zivilverfahren eingetragen unter Nr. A.R. 1822/2003 erlassen.
   Der vorliegende Beschluss wird in italienischer Sprache abgefasst,
nachdem  der  Senat  beschlossen  hat  dem Verfassungsgerichtshof die
Frage   der  Verfassungsmäßigkeit  von  Art.  276,  Abs.  1  ZGB  zu
unterziehen, bzw. in dem Teil, in welchem nicht vorgesehen wird, dass
die  Klage  auf gerichtliche Feststellung der unehelichen Vaterschaft
oder   Mutterschaft,  in  Anwesenheit  der  Erben  des  mutmaßlichen
Rechtsnachfolgers,  gegen  die  Erben  der  Erben  des  mutmaßlichen
Rechtsnachfolgers  oder  gegen  den  Kurator, der vom Gericht ernannt
wird,  vor  welchem das Verfahren eingeleitet werden muss, zu richten
ist.
   Der   vorliegende   Beschluss   wird   dem   Übersetzungsamt   des
Landesgerichtes  Bozen  zur  Übersetzung  desselben  in  die deutsche
Sprache  übermittelt,  da  das Gerichtsverfahren, im Laufe dessen der
vorliegende Beschluss verkündet wird, in deutscher Sprache abgehalten
wird.
   Mit  Klageschriftsatz  vom  15.10.2003  hat  Egger Adolf Klage auf
gerichtliche  Feststellung  der  unehelichen Vaterschaft im Sinne von
Artt.  269 und ff. ZGB erhoben und gleichzeitig behauptet, er sei der
Sohn  des  Ilmer  Alois,  geboren  am  10.06.1908  in  Meran  und  am
26.03.1969 gestorben.
   Da zum Zeitpunkt der Klagserhebung säntliche Erben des Ilmer Alois
gestorben  waren, wurde die Klage den Erben der Erben des Ilmer Alois
zugestellt.
   Der  Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 21287 vom 3.11.2005,
welches  durch  die  Vereinigten  Abteilungen  verkündet  wurde,  den
Grundsatz  vertreten, aufgrund welches "notwendige Streitgenossen mit
Passivlegitimation   in   bezug   auf   die  Klage  auf  gerichtliche
Feststellung  der  unehelichen Vaterschaft im Sinne von Art. 276 ZGB,
im  Falle  des  Todes  des  mutmaßlichen Eltemteils, ausschließlich
dessen  Erben  sind und nicht auch die Erben dessen Erben oder andere
Personen,   die   allerdings   ein  eigenes  der  Annahme  der  Klage
entgegengesetztes  Interesse  haben.  Diesen  Personen  wird hingegen
ausschließlich  das  Recht  anerkannt,  dem  Verfahren  zur  eigenen
Interessenwahrnehmung beizutreten".
   Die  Anwendung  dieses  Grundsatzes würde im vorliegenden Fall die
Erldäung  der  Unzulässigkeit der von Egger Adolf erhobenen Klage mit
sich  bringen,  da  die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der
Beklagten nicht eingebracht werden konnte.
   Dies  vorausgeschickt,  ist dieser Senat der Ansicht die Frage der
Verfassungsmäßigkeit  wie oben angegeben von Amts wegen aufwerfen zu
müssen, bzw. die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 276, Abs. 1
ZGB  in  jenem Teil, in welchem nicht vorgesehen wird, dass die Klage
auf   gerichtliche  Feststellung  der  unehelichen  Vaterschaft  oder
Mutterschaft,    in   Abwesenheit   der   Erben   des   mutmaßlichen
Rechtnachfolgers,   gegen  die  Erben  der  Erben  des  mutmaßlichen
Rechtnachfolgers  oder  gegen  einen  Kurator,  der  vom Gericht, vor
welchem  das  Verfahren  eingeleitet  werden  muss,  ernannt wird, zu
richten ist.
   Was  die  Erheblichkeit  anbelangt: der Klageschriftsatz wurde den
Erben der Erben des Ilmer Alois zugestellt. Die Annahme der Frage der
Verfassungsmäßigkeit wie oben angegeben würde die Klage als zulässig
erscheinen  und  ihre Üerprüdung in der Sache ermöglichen lassen. Die
nicht  erfolgte  Annahme der Frage der Verfassungsmäßigkeit wie oben
angegeben  würde  die  Erkärung  der  Unzulässigkeit der vorliegenden
Klage nach sich ziehen.
   Es  sei hinzugefügt, dass der Rekursteller im Laufe des Verfahrens
die  Ernennung  eines Kurators beantragt hat. Der Instruktionsrichter
hat  diesem  Ersuchen  nicht entsprochen. Auch der Senat vertritt die
Ansicht,  dass  die  Ernennung eines Kurators nicht gestattet ist, in
Anbetracht  der  Tatsache,  dass  das Gesetz in geltender Fassung die
Erhebung der Klage gegen einen Kurator nicht erlaubt. Die Annahme der
Frage  der  Verfassungsmäßigkeit  wie  oben  angegeben,  würde daher
gestatten,  die  Klage  gegen  einen Kurator zu erheben und daher dem
Richter  ermöglichen,  einen  Kurator  zu  ernennen und das Verfahren
gegen diesen fortzusetzen.
   Was  die  nicht  offensichtliche  Unbegründetheit  anbelangt: nach
Ansicht  dieses Senats scheint Art. 276, Abs. 1 ZGB im Widerspruch zu
mehreren verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Art. 30
Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verfassung zu stehen.
   Die  Unzulässigkeit  der  Klage  auf gerichtliche Feststellung der
unehelichen  Vaterschaft  oder  Mutterschaft  wegen  Abwesenheit  des
mutmaßlichen  Elternteils  und  dessen Erben hindert die unehelichen
Kinder   daran,  den  von  Art.  30  der  Verfassung  gewährleisteten
Rechtsschutz  in  Anspruch zu nehmen und bewirkt eine unverständliche
und  ungerechtfertigte  Aberkennung  des  von  Art. 24 der Verfassung
gewährleisteten  Rechts, zum Schutze seiner eigenen Rechte und seiner
rechtmäßigen   Interessen  die  Gerichte  in  Anspruch  nehmen.  Die
vorerwähnte  Unzulässigkeit  der Klage scheint ebenso ufwernünftig zu
sein  und  daher  im  Widerspruch zu Art. 3 der Verfassung zu stehen,
wenn man berücksichtigt, dass:
     -  die  Rechtsstellung des unehelichen Kindes nunmehr, abgesehen
von   einigen  nebensächlichen  Behandlungsunterschieden,  jener  des
ehelichen Kindes gleichgestellt ist;
     -  Art.  270  ZGB  verfügt,  dass  die  Klage  auf  gerichtliche
Feststellung  der  unehelichen  Vaterschaft oder Mutterschaft für das
Kind keiner Verjährung unterliegt;
     -  der  Grundsatz der Unverjährbarkeit des Klagsanspruchs schwer
verletzt wird, wenn man die Klage wegen Abwesenheit des mutmaßlichen
Elternteils oder dessen Erben für unzuMssig hält;
     -  die  Bestimmung laut Art. 276 ZGB der Passivlegitimation eine
Beschräinkung auferlegt, die nirgends eine Entsprechung in keiner der
anderen  Vorschriften,  die  die  Passivlegitimation in den Verfahren
über die Abstammung regeln, findet:
      a)  Art.  247  ZGB  sieht  nümlich  vor,  dass  die  Klage  auf
Vaterschaftsbestreitung,  in  Abwesenheit  des vermuteten Vaters oder
der  vermuteten  Mutter,  gegen  Nachkommen  oder  Vorfahren und wenn
solche  fehlen gegen einen Kurator, der vom Gericht ernannt wird, vor
dem das Verfahren eingeleitet werden muss, einzubringen ist;
      b)  Art.  248  ZGB  sieht mit Rücksicht auf die Bestreitung der
ehelichen Abstammung eine ähnliche Klagslegitimation vor;
      c) Keine Beschränkung mit bezug auf die Passivlegitimation wird
außerdem  für  den  Klagsanspruch  auf  Anerkennung  des unehelichen
Kindes vorgesehen, welcher allerdings für unverjährbar erklärt worden
ist (Art. 263 ZGB), daher ist genannter Klagsanspruch, in Abwesenheit
des   Anerkennenden   und  von  jenem,  der  anerkannt  wurde,  gegen
Nachkommen, Vorfahren oder Erben für zulässig zu halten.
   Die  Unzulässigkeit  der  Klage wegen Abwesenheit von Personen mit
Passivlegitimation,  laut  Art.  276  ZGB in geltender Fassung, würde
nämlich  dem  unehelichen  Kind grundlegender Rechte, die ihm von der
Rechtsordnung  anerkannt  werden,  berauben, wie z.B. des Rechtes auf
Feststellung  der  eigenen  Familienrechtsstellung  und des Recht auf
Unterhaltung, Ausbildung und Erziehung sowie der Erbfolgerechte.
   Es   geht   daher   die   offensichtliche  Unvernünftigkeit  einer
Vorschrift,  wie  die  im Sinne von Art. 276, Abs. 1 ZGB klar hervor,
welche  die  Möglichkeit  der Feststellung der Familienrechtsstellung
des   unehelichen  Kindes  und  des  darauf  folgenden  Genusses  der
vorerwähnten Rechte vom Umstand abhängen lässt, ob ausschließich der
mutmaßliche   Elternteil   und   seine   Erben   zum  Zeitpunkt  der
Klagserhebung   auf   gerichtliche   Feststellung   der   unehelichen
Vaterschaft oder Mutterschaft am Leben sind oder nicht.
                               A.D.G.

                               Verfügt

   der Senat in obiger Zusammensetzung
   die   Zurückverweisung   des   vorliegenden   Verfahrens   an  die
Untersuchungsinstanz  und  wirft  die Frage der Verfassungsmäßigkeit
von Art. 276, Abs. 1 ZGB in dem Teil auf, in welchem nicht vorgesehen
wird,  dass  die  Klage auf gerichtliche Feststellung der unehelichen
Vaterschaft   oder   Mutterschaft,   in  Anwesenheit  der  Erben  des
mutmaßlichen  Rechtsnachfolgers,  gegen  die  Erben  der  Erben  des
mutmaßlichen  Rechtsnachfolgers  oder  gegen  den  Kurator,  der vom
Gericht  ernannt  wird,  vor welchem das Verfahren eingeleitet werden
muss, zu richten ist;
                               Verfügt

   die    unmittelbare   Übermittlung   der   Prozessakten   an   den
Verfassungsgerichtshof und setzt das vorliegende Verfahren aus;
                               Ordnet

   die  Zustellung  des  vorliegenden Beschlusses den Streitparteien,
dem  Staatsanwalt, dem Präsidenten des Ministerrates, dem Präsidenten
des  Senats  und  dem  Präsidenten  der Abgeordnetenkammer und an den
Präsidenten des Landesgerichtes an;
                               Verfügt

   die    Übermittlung    des   vorliegenden   Beschlusses   an   das
Übersetzungsamt   des   Landesgerichts   Bozen  zur  Obersetzung  des
vorliegenden Beschlusses in die deutsche Sprache.
     So entschieden in Bozen, am 4.10.2007
             Die Vorsitzende: Dr. Elisabeth Roilo (gez.)

                  Der Berichterstatter: Dr. Michele Papparella (gez.)