P. Q. M.
Dispone la rimessione della presente causa in istruttoria e
solleva la questione di legittimita' costituzionale dell'art. 276,
primo comma, del codice civile, nella parte in cui non prevede che la
domanda per la dichiarazione di paternita' o di maternita' naturale
deve essere proposta, in mancanza degli eredi del presunto
successore, nei confronti degli eredi degli eredi del presunto
successore o nei confronti di un curatore nominato dal giudice
davanti al quale il giudizio deve essere promosso;
Dispone l'immediata trasmissione degli atti alla Corte
costituzionale e sospende il giudizio in corso;
Ordina che, a cura della cancelleria, la presente ordinanza sia
notificata alle parti in causa, al pubblico ministero, al Presidente
del Consiglio dei ministri, ai Presidenti delle due Camere del
Parlamento e al Presidente del Tribunale;
Dispone la trasmissione della presente ordinanza all'Ufficio
Traduzioni del Tribunale per la traduzione della presente ordinanza
in lingua tedesca.
Cosi' deciso a Bolzano, il 4 ottobre 2007.
Il Presidente: Roilo
Il giudice estensore: Paparella
Allegato
DAS LANDESGERICHT BOZEN, ERSTE ZIVILSEKTION
in der Zusammensetzung der Richter:
Dr. Elisabeth Roilo Vorsitzende
Dr. Claudia Montagnoli Richterin
Dr. Michele Papparella Berichterstatter
hat folgenden
BESCHLUSS
im Zivilverfahren eingetragen unter Nr. A.R. 1822/2003 erlassen.
Der vorliegende Beschluss wird in italienischer Sprache abgefasst,
nachdem der Senat beschlossen hat dem Verfassungsgerichtshof die
Frage der VerfassungsmäÃigkeit von Art. 276, Abs. 1 ZGB zu
unterziehen, bzw. in dem Teil, in welchem nicht vorgesehen wird, dass
die Klage auf gerichtliche Feststellung der unehelichen Vaterschaft
oder Mutterschaft, in Anwesenheit der Erben des mutmaÃlichen
Rechtsnachfolgers, gegen die Erben der Erben des mutmaÃlichen
Rechtsnachfolgers oder gegen den Kurator, der vom Gericht ernannt
wird, vor welchem das Verfahren eingeleitet werden muss, zu richten
ist.
Der vorliegende Beschluss wird dem Übersetzungsamt des
Landesgerichtes Bozen zur Übersetzung desselben in die deutsche
Sprache übermittelt, da das Gerichtsverfahren, im Laufe dessen der
vorliegende Beschluss verkündet wird, in deutscher Sprache abgehalten
wird.
Mit Klageschriftsatz vom 15.10.2003 hat Egger Adolf Klage auf
gerichtliche Feststellung der unehelichen Vaterschaft im Sinne von
Artt. 269 und ff. ZGB erhoben und gleichzeitig behauptet, er sei der
Sohn des Ilmer Alois, geboren am 10.06.1908 in Meran und am
26.03.1969 gestorben.
Da zum Zeitpunkt der Klagserhebung säntliche Erben des Ilmer Alois
gestorben waren, wurde die Klage den Erben der Erben des Ilmer Alois
zugestellt.
Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 21287 vom 3.11.2005,
welches durch die Vereinigten Abteilungen verkündet wurde, den
Grundsatz vertreten, aufgrund welches "notwendige Streitgenossen mit
Passivlegitimation in bezug auf die Klage auf gerichtliche
Feststellung der unehelichen Vaterschaft im Sinne von Art. 276 ZGB,
im Falle des Todes des mutmaÃlichen Eltemteils, ausschlieÃlich
dessen Erben sind und nicht auch die Erben dessen Erben oder andere
Personen, die allerdings ein eigenes der Annahme der Klage
entgegengesetztes Interesse haben. Diesen Personen wird hingegen
ausschlieÃlich das Recht anerkannt, dem Verfahren zur eigenen
Interessenwahrnehmung beizutreten".
Die Anwendung dieses Grundsatzes würde im vorliegenden Fall die
Erldäung der Unzulässigkeit der von Egger Adolf erhobenen Klage mit
sich bringen, da die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der
Beklagten nicht eingebracht werden konnte.
Dies vorausgeschickt, ist dieser Senat der Ansicht die Frage der
VerfassungsmäÃigkeit wie oben angegeben von Amts wegen aufwerfen zu
müssen, bzw. die Frage der VerfassungsmäÃigkeit von Art. 276, Abs. 1
ZGB in jenem Teil, in welchem nicht vorgesehen wird, dass die Klage
auf gerichtliche Feststellung der unehelichen Vaterschaft oder
Mutterschaft, in Abwesenheit der Erben des mutmaÃlichen
Rechtnachfolgers, gegen die Erben der Erben des mutmaÃlichen
Rechtnachfolgers oder gegen einen Kurator, der vom Gericht, vor
welchem das Verfahren eingeleitet werden muss, ernannt wird, zu
richten ist.
Was die Erheblichkeit anbelangt: der Klageschriftsatz wurde den
Erben der Erben des Ilmer Alois zugestellt. Die Annahme der Frage der
VerfassungsmäÃigkeit wie oben angegeben würde die Klage als zulässig
erscheinen und ihre Üerprüdung in der Sache ermöglichen lassen. Die
nicht erfolgte Annahme der Frage der VerfassungsmäÃigkeit wie oben
angegeben würde die Erkärung der Unzulässigkeit der vorliegenden
Klage nach sich ziehen.
Es sei hinzugefügt, dass der Rekursteller im Laufe des Verfahrens
die Ernennung eines Kurators beantragt hat. Der Instruktionsrichter
hat diesem Ersuchen nicht entsprochen. Auch der Senat vertritt die
Ansicht, dass die Ernennung eines Kurators nicht gestattet ist, in
Anbetracht der Tatsache, dass das Gesetz in geltender Fassung die
Erhebung der Klage gegen einen Kurator nicht erlaubt. Die Annahme der
Frage der VerfassungsmäÃigkeit wie oben angegeben, würde daher
gestatten, die Klage gegen einen Kurator zu erheben und daher dem
Richter ermöglichen, einen Kurator zu ernennen und das Verfahren
gegen diesen fortzusetzen.
Was die nicht offensichtliche Unbegründetheit anbelangt: nach
Ansicht dieses Senats scheint Art. 276, Abs. 1 ZGB im Widerspruch zu
mehreren verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu Art. 30
Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verfassung zu stehen.
Die Unzulässigkeit der Klage auf gerichtliche Feststellung der
unehelichen Vaterschaft oder Mutterschaft wegen Abwesenheit des
mutmaÃlichen Elternteils und dessen Erben hindert die unehelichen
Kinder daran, den von Art. 30 der Verfassung gewährleisteten
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und bewirkt eine unverständliche
und ungerechtfertigte Aberkennung des von Art. 24 der Verfassung
gewährleisteten Rechts, zum Schutze seiner eigenen Rechte und seiner
rechtmäÃigen Interessen die Gerichte in Anspruch nehmen. Die
vorerwähnte Unzulässigkeit der Klage scheint ebenso ufwernünftig zu
sein und daher im Widerspruch zu Art. 3 der Verfassung zu stehen,
wenn man berücksichtigt, dass:
- die Rechtsstellung des unehelichen Kindes nunmehr, abgesehen
von einigen nebensächlichen Behandlungsunterschieden, jener des
ehelichen Kindes gleichgestellt ist;
- Art. 270 ZGB verfügt, dass die Klage auf gerichtliche
Feststellung der unehelichen Vaterschaft oder Mutterschaft für das
Kind keiner Verjährung unterliegt;
- der Grundsatz der Unverjährbarkeit des Klagsanspruchs schwer
verletzt wird, wenn man die Klage wegen Abwesenheit des mutmaÃlichen
Elternteils oder dessen Erben für unzuMssig hält;
- die Bestimmung laut Art. 276 ZGB der Passivlegitimation eine
Beschräinkung auferlegt, die nirgends eine Entsprechung in keiner der
anderen Vorschriften, die die Passivlegitimation in den Verfahren
über die Abstammung regeln, findet:
a) Art. 247 ZGB sieht nümlich vor, dass die Klage auf
Vaterschaftsbestreitung, in Abwesenheit des vermuteten Vaters oder
der vermuteten Mutter, gegen Nachkommen oder Vorfahren und wenn
solche fehlen gegen einen Kurator, der vom Gericht ernannt wird, vor
dem das Verfahren eingeleitet werden muss, einzubringen ist;
b) Art. 248 ZGB sieht mit Rücksicht auf die Bestreitung der
ehelichen Abstammung eine ähnliche Klagslegitimation vor;
c) Keine Beschränkung mit bezug auf die Passivlegitimation wird
auÃerdem für den Klagsanspruch auf Anerkennung des unehelichen
Kindes vorgesehen, welcher allerdings für unverjährbar erklärt worden
ist (Art. 263 ZGB), daher ist genannter Klagsanspruch, in Abwesenheit
des Anerkennenden und von jenem, der anerkannt wurde, gegen
Nachkommen, Vorfahren oder Erben für zulässig zu halten.
Die Unzulässigkeit der Klage wegen Abwesenheit von Personen mit
Passivlegitimation, laut Art. 276 ZGB in geltender Fassung, würde
nämlich dem unehelichen Kind grundlegender Rechte, die ihm von der
Rechtsordnung anerkannt werden, berauben, wie z.B. des Rechtes auf
Feststellung der eigenen Familienrechtsstellung und des Recht auf
Unterhaltung, Ausbildung und Erziehung sowie der Erbfolgerechte.
Es geht daher die offensichtliche Unvernünftigkeit einer
Vorschrift, wie die im Sinne von Art. 276, Abs. 1 ZGB klar hervor,
welche die Möglichkeit der Feststellung der Familienrechtsstellung
des unehelichen Kindes und des darauf folgenden Genusses der
vorerwähnten Rechte vom Umstand abhängen lässt, ob ausschlieÃich der
mutmaÃliche Elternteil und seine Erben zum Zeitpunkt der
Klagserhebung auf gerichtliche Feststellung der unehelichen
Vaterschaft oder Mutterschaft am Leben sind oder nicht.
A.D.G.
Verfügt
der Senat in obiger Zusammensetzung
die Zurückverweisung des vorliegenden Verfahrens an die
Untersuchungsinstanz und wirft die Frage der VerfassungsmäÃigkeit
von Art. 276, Abs. 1 ZGB in dem Teil auf, in welchem nicht vorgesehen
wird, dass die Klage auf gerichtliche Feststellung der unehelichen
Vaterschaft oder Mutterschaft, in Anwesenheit der Erben des
mutmaÃlichen Rechtsnachfolgers, gegen die Erben der Erben des
mutmaÃlichen Rechtsnachfolgers oder gegen den Kurator, der vom
Gericht ernannt wird, vor welchem das Verfahren eingeleitet werden
muss, zu richten ist;
Verfügt
die unmittelbare Übermittlung der Prozessakten an den
Verfassungsgerichtshof und setzt das vorliegende Verfahren aus;
Ordnet
die Zustellung des vorliegenden Beschlusses den Streitparteien,
dem Staatsanwalt, dem Präsidenten des Ministerrates, dem Präsidenten
des Senats und dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und an den
Präsidenten des Landesgerichtes an;
Verfügt
die Übermittlung des vorliegenden Beschlusses an das
Übersetzungsamt des Landesgerichts Bozen zur Obersetzung des
vorliegenden Beschlusses in die deutsche Sprache.
So entschieden in Bozen, am 4.10.2007
Die Vorsitzende: Dr. Elisabeth Roilo (gez.)
Der Berichterstatter: Dr. Michele Papparella (gez.)