Im Sinne von Artikel 5 Absatze 2 und 3 des Dekrets des Prasidenten
der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, wird bekanntgemacht, dass im
Amtsblatt der Region Trentino-Sudtirol Nr. 36 vom 07. August 1990 die
deutsche Ubersetzung des Dekrets des Ministers fur Handel,  Industrie
und   Handwerk   vom   28.06.1990   uber  die  Bozner  Handelskammer,
veroffentlicht ist; es betrifft die Verlangerung der  Frist  fur  die
Einhebung  der  Jahresgebuhr  1990,  die  von  den  im Firmenregister
eingetragenen Unternehmen zu zahlen ist. Der italienische Text dieses
Dekrets  ist  in  der  vorliegenden Ausgabe des Gesetzesanzeigers der
Republik auf der Seite 17 kundgemacht.