DER JUSTIZMINISTER Nach Einsichtnahme in seinem Erlass vom 22. November 1988 mit welchem die Vordrucke und die zweisprachigen Fassungen fur die standesamtlichen Eintragungsbucher fur die Provinz Bozen genehmigt wurden; Nach Einsichtnahme in den Artt. 4, 29, 39 des Erlasses des Pra'sidenten der Republik Italien vom 15. Juli 1988, Nr. 574, welcher am 8. Mai 1989 durch das Amtsblatt der italienischen Republik bekanntgegeben wurde; Da im vorliegenden Fall das Bedu'rfnis besteht den oben erwa'hnten Ministerialerlass gema'ss den Anweisungen des Erlasses des Pra'sidenten der Republik Italien zu andern; erla'sst folgendes Dekret: Mit Ablaufdatum 9. November 1989 werden die standesamtlichen Urkunden fur die Provinz Bozen, welche in doppelter Urschrift, die eine neben die andere, hergestellt werden, auf zwei nebeneinander liegenden Blattseiten der entsprechenden Eintragungsbu'cher (auf der linken Seite im italienischen Text und auf der rechten Seite im deutschen Text), aufgenommen. Fu'r die Vorbereitung der erforderlichen Formblatter, in den vorgedruckten Teilen, werden die italienischen und deutschen Texte der Formblatter welche am Ministerialerlass vom 22. November 1988 beigelegt waren, in Anspruch genommen. Moge diesbezuglich Sorge getragen werden dass die Texte die gleiche Deutlichkeit und die gleiche typographische Erheblichkeit vorweist. In gleicher weise werden die Titelseiten und die Verzeichnisse der standesamtlichen Eintragungsbucher fur die Provinz Bozen aufgestellt. Rom, am 19. September 1989 Der Justizminister: VASSALLI