DER JUSTIZMINISTER
  Nach  Einsichtnahme  in  seinem  Erlass  vom  22. November 1988 mit
welchem die Vordrucke  und  die  zweisprachigen  Fassungen  fur  die
standesamtlichen  Eintragungsbucher fur die Provinz Bozen genehmigt
wurden;
  Nach  Einsichtnahme  in  den  Artt.  4,  29,  39  des  Erlasses des
Pra'sidenten der Republik Italien vom 15. Juli 1988, Nr. 574, welcher
am  8.  Mai  1989  durch  das  Amtsblatt  der  italienischen Republik
bekanntgegeben wurde;
  Da  im vorliegenden Fall das Bedu'rfnis besteht den oben erwa'hnten
Ministerialerlass  gema'ss   den   Anweisungen   des   Erlasses   des
Pra'sidenten der Republik Italien zu andern;
                          erla'sst folgendes
                               Dekret:
  Mit  Ablaufdatum  9.  November  1989  werden  die  standesamtlichen
Urkunden fur die Provinz Bozen, welche in doppelter  Urschrift,  die
eine  neben  die  andere,  hergestellt werden, auf zwei nebeneinander
liegenden Blattseiten der entsprechenden Eintragungsbu'cher (auf  der
linken  Seite  im  italienischen  Text  und  auf der rechten Seite im
deutschen Text), aufgenommen.
  Fu'r  die  Vorbereitung  der  erforderlichen  Formblatter,  in den
vorgedruckten Teilen, werden die italienischen  und  deutschen  Texte
der  Formblatter  welche  am Ministerialerlass vom 22. November 1988
beigelegt waren, in Anspruch genommen.
  Moge  diesbezuglich  Sorge  getragen  werden  dass  die Texte die
gleiche Deutlichkeit und  die  gleiche  typographische  Erheblichkeit
vorweist.   In   gleicher   weise  werden  die  Titelseiten  und  die
Verzeichnisse  der  standesamtlichen  Eintragungsbucher   fur   die
Provinz Bozen aufgestellt.
   Rom, am 19. September 1989
                                         Der Justizminister: VASSALLI